Allgemeine Geschäftsbedingungen der THOGA Event GmbH (AGB)
1. Vertragsbedingungen
1.1. Die AGB der THOGA Event GmbH (im Nachfolgenden als „Vermieter“ genannt) sind grundsätzlich die Basis aller Geschäftsvorgänge, Lieferungen, Leistungen und Beauftragungen.
1.2. Der Auftraggeber (im nachfolgenden „der Mieter” genannt) erwirbt keinerlei Eigentumsrechte an unseren Mietgegenständen.
1.3. Beide Vertragspartner verpflichten sich zu Stillschweigen über den Vertragsinhalt gegenüber Dritten.
1.4. Uns erteilte Aufträge, auch bei fernmündlicher Übermittlung, mittels E-Mail sind für den Auftraggeber bindend, für die THOGA Event GmbH jedoch erst nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Ohne schriftliche Auftragsbestätigung entsteht kein Vertrag.
1.5. Ohne Anerkennung dieser AGB kommt kein Vertrag zustande.
1.6. Die AGB der THOGA Event GmbH gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.7. Nebenabsprachen sind nicht getroffen. Sofern Nebenabsprachen getroffen werden, bedürfen diese der Schriftform und ergänzen unsere AGB.
2. Gegenstand der Vermietung
2.1. Mietgegenstände sind die im Mietangebot bzw. Mietvertrag angegebene Veranstaltungstechnik, Veranstaltungsausstattung und die dazu entsprechende Dienstleistung.
2.2. Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Werden danach weitere Leistungen in Auftrag gegeben, führen wir diese nur aus, wenn wir sie ebenfalls bestätigen. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per E-Mail genügt dem Erfordernis der Schriftform.
3. Mietdauer
3.1. Die Mietdauer wird zwischen den Parteien im Mietvertrag festgelegt.
Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung bzw. Bereitstellung am Lager zum vereinbarten Liefer- bzw. Abholtermin und endet mit der Rückgabe an das Lager oder durch die Abholung der THOGA Event GmbH, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer.
Jede nachträgliche Änderung der Mietdauer bedarf der Bestätigung des Vermieters in schriftlicher Form.
3.2. Wird die vereinbarte Mietzeit ohne Einverständnis überschritten, so berechnen wir jeden weiteren Tag zum vollen Einsatz. Sofern durch die nicht vereinbarungsgemäße Rückgabe dem Vermieter nachweislich Schaden entsteht, ist vom Mieter darüber hinaus Schadenersatz zu leisten.
4. Vertragsinhalt / Mietpreis / Mieteinheiten
4.1. Die Übernahme der Mietgeräte durch den Mieter gilt als bestätigt, sobald der Mieter das Übergabe/ Zustand-Überlassungsprotokoll unterschrieben hat.
4.2. Die Gerätemiete wird auch dann fällig, wenn das/die Gerät/e nicht im Einsatz und/oder nur in Bereitschaft war.
5. Rücktritt vom Mietvertrag / Kündigung / Stornierung
5.1. Wird ein bestätigter Auftrag weniger als 1 Woche vor Mietbeginn vom Mieter storniert, ist der Mieter zur Zahlung in Höhe von 100%, bei Stornierung bis 4 Wochen vor Mietbeginn zur Zahlung in Höhe von 75% und bei Stornierung des Auftrages nach Auftragsbestätigung zur Zahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Mietpreises verpflichtet. Sollte bei vereinbarter Anlieferung durch den Vermieter ein Eintreffen der Technik- Crew aufgrund höherer Gewalt, Unmöglichkeit oder persönlicher Härtefälle nicht oder nur verspätet möglich sein, wird der Vermieter ausdrücklich von einer Konventionalstrafe befreit. Die Befreiung trifft bei höherer Gewalt ebenfalls den Mieter.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Rechnungen sind sofort nach Rechnungslegung per Vorkasse oder innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge zu bezahlen. Erstaufträge sind ausschließlich per Vorkasse fällig. Verspätete Anlieferungen berechtigen nicht zum Abzug der Rechnung. Das Mietequipment gilt als in Gebrauch mit der Annahme/Abholung/Aufbau.
6.2. Im Falle von Zahlungsverzug (10 Tage nach Rechnungsstellung) schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5% über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank, jedoch mindestens 10% Jahreszinsen.
Unberechtigte Skonto Abzüge werden nachgefordert. Rechnungen die länger als 30 Tage nicht bezahlt worden sind, werden an die Inkasso Gesellschaft der THOGA Event GmbH abgegeben.
7. Lieferung / Abholung / Aufbau-und Abbaukosten / Nachweispflicht
7.1. Die THOGA Event GmbH ist ausdrücklich zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
Aufgrund von Teilleistung und /oder Ausfall der Leistung, insbesondere wegen höherer Gewalt (wie auch Krankheit, Stau, Fahrzeugschäden, etc..) können gegenüber der THOGA Event GmbH keine Schadenersatzansprüche gestellt werden.
Bei kurzfristige Auftragsentgegennahmen verbunden mit einer kurzfristigen Ausführung übernimmt der Mieter das vollständige Risiko / Schadenübernahme.
Dies gilt insbesondere für den regionalen Transport, Direktfahrten, Express Lieferungen, Spedition, etc..
Die THOGA Event GmbH versucht alles um den Auftrag fristgerecht auszuführen.
Mit der Bestellung / Buchung / Beauftragung bei der THOGA Event GmbH erklärt sich der Kunde mit diesem Passus ausdrücklich einverstanden. Die THOGA Event GmbH ist natürlich darauf bedacht, dass alle gebuchten Leistungen vollständig erfüllt werden.
7.2. Bei Abholung unserer Mietgeräte am Veranstaltungsort durch unsere Mitarbeiter, hat uns der Mieter Gelegenheit zu geben, unsere Mietgeräte auf Schäden zu überprüfen, andernfalls bestätigt der Vermieter nicht, dass diese einwandfrei übernommen wurden.
Der Vermieter behält sich in diesem Fall ausdrücklich vor, die Geräte im Lager eingehend zu überprüfen und Schäden innerhalb von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen.
7.3. Aufgrund des Warenwertes der Mietgeräte werden diese nur gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepass ausgehändigt. Ohne diesen Nachweis werden die Mietgeräte nicht ausgegeben.
8. Sorgfaltspflicht und Reklamation
8.1. Der Mieter verpflichtet sich, die geliehenen Geräte ordnungsgemäß zu behandeln und sichert dem Vermieter zu, die gemieteten Gegenstände in einem einwandfreien Zustand zurückzugeben und sie nur von entsprechend fachlich eingewiesenem Personal transportieren, aufbauen und bedienen zu lassen. Unsere Anweisungen bezüglich der Mietgeräte und Sicherheitsvorschriften sind zu befolgen. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Mieters, es sei denn, dass der Vermieter die Lieferung mit eigenen Transportmitteln selbst vornimmt.
8.2. Der Mieter verpflichtet sich, über den beabsichtigten Verwendungszweck genauestens und wahrheitsgemäß Auskunft zu geben, unsere Mietgeräte vor jeglichen Zugriffen Dritter zu schützen und uns sofort telefonisch und schriftlich zu unterrichten, falls etwa Dritte Zugriff nehmen sollten. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutze unserer Eigentums- / Besitzrechte trägt der Mieter. Das gleiche gilt für den Schaden, der uns durch Ausfall unserer Geräte aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen beim Mieter entsteht.
8.3. Bei Freiluftveranstaltungen („Open Air”-Veranstaltungen) müssen die Mietgeräte geeignet überdacht werden. Unser Equipment ist grundsätzlich nicht wasserfest und muss Spritzwasser geschützt aufgestellt werden.
8.4. Für die notwendige Stromversorgung hat der Mieter zu sorgen. Der Mieter trägt die Haftung für die vom Vermieter vorgegebene Stromversorgung.
8.5. Bei Ausfall eines oder mehrerer Mietgeräte hat der Mieter dem Vermieter dies unverzüglich während der Veranstaltung anzuzeigen.
Wir werden nach Kenntnisnahme kurzfristig versuchen das oder die betreffenden Geräte instand zu setzen oder entsprechend auszutauschen, sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Ein unverschuldet ausgefallenes Gerät wird nicht berechnet, wenn es von uns nicht ersetzt werden kann.
Für ein etwaiges Nichtfunktionieren unserer Mietgeräte nach einer Kopplung mit nicht von uns gestellten Geräten seitens des Kunden, haften wir unter keinen Umständen. Der Vermieter behält sich im Servicefall vor, ggf. anfallende Fahrt- und Arbeitskosten des Technikers zu berechnen.
9. Rückgabe und Wiederbeschaffungskosten
9.1. Unsere Mietgeräte sind nicht versichert. Eine Versicherung unserer Mietgeräte für die Laufzeit einer Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbauzeit wird empfohlen.
9.2. Bei Verlust unserer Mietgeräte oder Zubehör haftet der Mieter mit 100% des jeweiligen Wiederbeschaffungswertes.
9.3. Bei der Rückgabe durch den Mieter werden unsere Mietgeräte in Gegenwart des Mieters oder seines Beauftragten sofort eingehend auf Schäden geprüft und diese schriftlich angezeigt und dokumentiert. Stark verschmutzt zurückgebrachte Mietgeräte werden auf Kosten des Mieters gereinigt.
10. Haftung des Mieters
10.1. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung unserer Mietgeräte ist untersagt und wird strafrechtlich verfolgt. Der Mieter ermächtigt uns, unter Verzicht auf sein Hausrecht, zur Wiedererlangung unseres Eigentums jeden Raum zu betreten, in dem die gemieteten Geräte lagern. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grunde, steht dem Mieter nicht zu.
10.2. Für alle Schäden an unseren Mietgeräten oder Personen, die durch unsachgemäße oder grob fahrlässige Behandlung während der Mietdauer verursacht werden, haftet der Mieter in voller Höhe. Dazu zählen auch Schäden durch Blitzschlag, Überspannung oder Schäden, die z.B. durch Dritte verursacht werden, die nicht oder nicht mehr ermittelt werden können. Wir empfehlen, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
10.3. Eigenmächtige Reparatureingriffe und -versuche an unseren Geräten sind untersagt. Bei Zuwiderhandlung trägt der Mieter die Reparaturkosten in voller Höhe.
Bei Schadensanzeigen nach der Veranstaltung kann der Mieter keinen Mietminderungsanspruch mehr stellen.
Mietminderungsanspruch ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn uns der Mieter angemessene Zeit und Gelegenheit verweigert, den oder die Mängel zu beseitigen oder wenn sich herausstellt, dass der Ausfall unserer Mietgeräte z. B. auf Überlastung, einen Stromausfall, eine zu geringausgelegte Stromversorgung oder durch unsachgemäße Eingriffe vom Mieter oder von Dritten zurückzuführen ist.
10.4. Für später gemeldete Schäden und die damit verbundenen Folgen haftet der Mieter.
11. Haftung des Vermieters
11.1. Schadenersatzansprüche jeglicher Art an den Vermieter sind ausgeschlossen, auch wenn, z. B. durch Ausfall eines Mietgerätes, die Veranstaltung nicht fortgesetzt werden kann oder nicht wie gewünscht abläuft. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweispflicht für Schadensgrund und -höhe.
12. Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen
12.1. Mit der Entgegennahme der Mietgeräte oder Leistung gelten diese Bedingungen als unwiderruflich angenommen. Abweichende Bedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und werden hiermit widersprochen.
12.2. Die THOGA Event GmbH ist bis auf Widerruf dazu berechtigt den belieferten Kunden / belieferte Veranstaltung als Referenz zu benennen und/oder als Referenz mit Logo aufzuführen. Die THOGA Event GmbH muss dazu nachweisen, dass die Referenz berechtigt aufgeführt wird und ein tatsächlicher Auftrag dazu existiert.
Wenn eine Firma die Benennung der Referenz nicht gestattet, muss dies ausdrücklich und schriftlich bei der THOGA Event GmbH eingereicht werden.
Die Referenz wird auf erstes Verlangen sofort entfernt.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Erfüllungsort sowie der zuständige Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Ottendorf-Okrilla. Maßgeblich ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch für Geschäfte mit ausländischen Kunden.
13.2. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen rechtsverbindlich, an Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine dem Sinn der Bestimmung am nächsten liegende, die den ursprünglich gewollten wirtschaftlichen Zweck sichert.
Mit einer Auftragserteilung / Buchung werden diese Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen (AGB) zur Kenntnis genommen und ohne Einschränkungen anerkannt.
Unter dem nachfolgenden Link können unsere aktuellen AGB als PDF geladen werden.